Satzung und Kurabgabe der Gemeinde Kellenhusen an der Ostsee

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Satzung

über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Kellenhusen

§ 1

Gegenstand der Abgabenerhebung

1. Die Gemeinde Kellenhusen ist als Ostseeheilbad anerkannt.

2. Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung,

Anschaffung, Erweiterung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und

Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen einen

Kurbeitrag. Durch den Kurbeitrag sollen die Aufwendungen nach Satz 1 zu 61,1 v. H.

gedeckt werden.

3. Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

4. Soweit nach Maßgabe anderer Abgabesatzungen oder Entgeltsordnungen Gebühren

oder Entgelte erhoben werden, wird davon die Kurabgabe nicht berührt.

§ 2

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde

Kellenhusen.

§ 3

Abgabepflichtiger Personenkreis

1. Abgabepflichtig ist, wer sich in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres

im Erhebungsgebiet aufhält, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben

(ortsfremd). Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer/in oder

Besitzer/in einer Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Appartements, Sommerhäuser,

Wohnwagen, Zelte usw.). Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet in einem

Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht.

2. Die Kurabgabe ist ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und in welchem Umfang die

öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen

werden.

§ 4

Befreiung von der Kurabgabe

1. Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:

a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

b) Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder,

Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –Söhne, Schwager und

Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde Kellenhusen ihren gewöhnlichen

Wohnsitz haben, wenn sie ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft

aufgenommen sind und die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in

Anspruch nehmen.

c) Teilnehmer an besonderen Familienfeiern, wenn sie die Kur- und

Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

d) Tagesgäste (ortsfremde Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort

zu übernachten), wenn sie die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in

Anspruch nehmen.

e) In Ausübung ihres Dienstes oder Berufes Anwesende, Teilnehmer von Tagungen,

Kongressen und Lehrgängen nach vorheriger schriftlicher Antragstellung bei der

Kurverwaltung, wenn sie die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in

Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt nicht für Begleitpersonen.

f) Bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bettlägerige Kranke und Verletzte, die

nicht in der Lage sind, die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch

zu nehmen.

g) Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von 100 %

nachweisen. Dies gilt auch für Begleitpersonen dieser schwerbehinderten Personen,

wenn diese nachweislich auf eine ständige Begleitung angewiesen sind.

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2. Personen, die unter die Befreiung b), c), d) und e) fallen, zahlen an Tagen, an denen

sie die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, den Tagesbeitrag.

3. Ostsee-Card-Inhaber aus Fremdgemeinden.

4. Gästekarten von anderen Ferienorten in Schleswig-Holstein haben einen Tag Gültigkeit.

§ 5

Entstehung der Abgabepflicht und Fälligkeit

1. Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet. Die

Beitragspflichtigen haben den Kurbeitrag spätestens am Tage nach der Ankunft bei den

zum Einzug und zur Abführung der Kurabgabe Verpflichteten für die gesamte Dauer des

voraussichtlichen Aufenthalts im Erhebungsgebiet zu entrichten.

Tagesgäste, die die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch nehmen möchten,

haben die Kurabgabe vorher bei den Kurabgabeannahmestellen oder den

Strandkorbvermietern zu entrichten.

2. Die Jahreskurabgabe wird durch einen schriftlichen Heranziehungsbescheid festgesetzt,

soweit sie nicht bereits vorher entrichtet worden ist. Sie ist im Falle der schriftlichen

Heranziehung 21 Tage nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

3. Wer die Entrichtung der Kurabgabe nicht durch Vorlage einer gültigen OstseeCard

nachweisen kann oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen kann, hat die

Kurabgabe nach zu entrichten. Kann der Kurabgabepflichtige die tatsächliche Dauer des

Aufenthalts nicht nachweisen und auch nicht glaubhaft machen, wird die Bemessung der

nach zu entrichtenden Kurabgabe die Zahl der Aufenthaltstage auf 28 Tage der bei

antreffen geltenden Saisonkategorie ( § 6) pauschaliert.

4. Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch den Unterkunftsgeber (§ 9 Abs. 3), sofern dieser

nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des/der Kurabgabepflichtigen durch Abgabe des

ordnungsgemäß ausgefüllten Meldescheins nachweisen kann.

§ 6

Höhe der Kurabgabe

1. Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet für jede

abgabepflichtige Person:

in der Zeit vom 06.01. bis 14.03. 1,00 €

in der Zeit vom 15.03. bis 14.05. 1,80 €

in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. 2,80 €

in der Zeit vom 15.09. bis 31.10. 1,80 €

in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. 1,00 €

in der Zeit vom 20.12. bis 05.01. 2,80 €

An- und Abreisetag gelten bei Personen, die im Erhebungsgebiet übernachten, als ein

Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird. Die Kurabgabe schließt die

Mehrwertsteuer ein. Sie wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthaltes in

einem Kalenderjahr mit den vorstehend genannten Sätzen, höchstens jedoch in der

Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 2 erhoben. Bei mehreren Aufenthalten im

Kalenderjahr wird die Kurabgabe nur bis zur Höhe der Jahreskurabgabe erhoben.

2. Die Jahreskurabgabe beträgt für jede Person ab 18 Jahren 78,00 €.

3. Eigentümer/innen oder Besitzer/innen von Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer

für sich und ihre Familienmitglieder (Ehegatten, sowie im Haushalt lebende Kinder ab 18

Jahren) die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe.

4. Für den in § 5 Abs. 1, Satz 2 bezeichneten Personenkreis beträgt die Tageskurabgabe:

in der Zeit vom 06.01. bis 14.03. 1,00 €

in der Zeit vom 15.03. bis 14.05. 2,00 €

in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. 3,00 €

in der Zeit vom 15.09. bis 31.10. 2,00 €

in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. 1,00 €

in der Zeit vom 20.12. bis 05.01. 2,00 €

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§ 7

Ermäßigungen

1 Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von 80 % und mehr

nachweisen, erhalten eine Ermäßigung der Kurabgabe in Höhe von 50 %. Dieses gilt

auch für ständige Begleitpersonen, wenn sie durch den Eintrag „B“ auf der Vorderseite

des Behindertenausweises vermerkt sind.

2. Teilnehmer an Sammelreisen und Betriebsausflügen (ab 20 Personen) erhalten auf

vorherigen Antrag durch den Vermieter bei der Kurverwaltung eine Ermäßigung der

Kurabgabe in Höhe von 25 %.

3. Den Trägern von Sozialhilfe, den Pflicht- und Ersatzkrankenkassen, den

Versicherungsanstalten, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen

sowie Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts wird auf vorherigen Antrag bei der

Kurverwaltung für die von ihnen verschickten Personen eine Vergünstigung von 25 %

gewährt.

Anträge auf Ermäßigung des Kurbeitrages sind mit Begründung schriftlich vor Ankunft in

der Gemeinde bei der Kurverwaltung zu stellen. Der Wohnungsgeber ist nicht berechtigt

Ermäßigungen zu gewähren.

§ 8

Rückerstattung bei vorzeitiger Abreise

1. Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird die nach Tagen

berechnete zuviel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur

an den/die Gästekarteninhaber/in gegen Rückgabe der OstseeCard und des

Meldescheines, auf deren Rückseite der/die Wohnungsgeber/in die vorzeitige Abreise

der Beitragspflichtigen bescheinigt hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen

Monat nach der Abreise.

2. Auf Ersatz-, Jahres- und Tagesgästekarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen.

§ 9

Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber/innen

1. Jeder, der im Erhebungsgebiet Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu

Erholungszwecken überlässt (Wohnungsgeber/in) ist verpflichtet, entweder persönlich

oder durch ortsansässige Bevollmächtigte oder Beauftragte die aufgenommenen

Personen (auch Bekannten- und Verwandtenbesuche) innerhalb von 24 Stunden bei der

Kurverwaltung unter Verwendung der Meldevordrucke der Kurverwaltung, die von dieser

kostenlos ausgegeben werden, anzumelden.

In den Anmeldungen sind Namen, Vornamen, Heimatanschrift, Altersangaben, soweit

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, und An- und Abreisetage der

aufgenommenen Personen, sowie Namen, Anschrift und Betriebsnummer des/der

Wohnungsgebers/in im Erhebungsgebiet anzugeben.

Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend in eigenen

Wohngelegenheiten im Sinne von § 6, Abs. 3 aufhalten für ihre Person und für

die Personen, denen sie Unterkunft in ihrer Wohneinheit gewähren, soweit sie selbst

oder diese Personen noch keine Jahresgästekarte gelöst haben.

Die ausgefüllten Meldevordrucke sind in die von der Kurverwaltung aufgestellten

Meldescheinkästen einzuwerfen oder bei der Kurverwaltung abzugeben.

2. Die Wohnungsgeber/innen haben selbst oder durch ihre Bevollmächtigten bzw.

Beauftragten ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle aufgenommenen Personen am

Tage der Ankunft einzutragen sind. Das Gästeverzeichnis ist den Beauftragten der

Kurverwaltung jederzeit auf Anforderung vorzulegen. Zur Einziehung bzw. Zahlung der

Kurabgabe verpflichtete Personen haben über alle Fragen, die die Entrichtung der

Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen.

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Die Aufzeichnung im Gästeverzeichnis hat zu enthalten: Namen, Vornamen,

Heimatanschriften, Altersangaben, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,

An- und Abreisetag der aufgenommenen Personen, sowie Namen, Anschrift und

Betriebsnummer des/der Wohnungsgebers/in im Erhebungsgebiet. Statt der Gästeliste

können auch die für den/die Wohnungsgeber/in bestimmten Exemplare der

Vermietungsverträge als Nachweis geführt werden.

3. Die Wohnungsgeber/innen haben die Kurabgabe von den Abgabepflichtigen Personen,

die sie beherbergen oder denen sie Wohnraum überlassen, einzuziehen und innerhalb

von einer Woche an die Kurverwaltung abzuführen. Sie haften gesamtschuldnerisch für

die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Die

Wohnungsgeber/innen sind verpflichtet, die Satzung über die Erhebung der Kurabgabe in

den Wohngelegenheiten für die beitragspflichtigen Personen an deutlich sichtbarer Stelle

anzubringen. Die Satzungstexte stellt die Gemeinde kostenlos zur Verfügung.

4. Die Eigentümer/innen und Besitzer/innen von eigenen Wohngelegenheiten im Sinne von

§ 6 Absatz 3 sind verpflichtet, die Kurabgabe ihrer abgabepflichtigen Familienmitglieder

einzuziehen und unverzüglich an die Kurverwaltung abzuführen. Sie haften für die

rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Abgabe.

5. Die Pflichten der Wohnungsgeber/innen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten

entsprechend für diejenigen, die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen,

Wohnmobilen u.a. Einrichtungen Dritten überlassen.

6. Die Kurverwaltung ist befugt, von den Finanzbehörden Auskünfte über die betrieblichen

Einnahmen der Pflichtigen einzuholen.

§ 10

Gästekarte (OstseeCard)

1. Bei Zahlung der Kurabgabe erhält der Gast vom Wohnungsgeber oder von der

Kurabgabeannahmestelle der Kurverwaltung nebst Quittung die „OstseeCard“ als

Gästekarte/Jahresgästekarte ausgegeben, die den Tag der Ankunft enthält und auch den

Tag der voraussichtlichen Abreise enthalten muss. Diese Karte ist nicht übertragbar. Die

Gültigkeit beträgt maximal 28 Tage.

2. Die „OstseeCard“ berechtigt für die Zeit ihrer Geltung, die Jahresgästekarte für das

gesamte laufende Kalenderjahr zur freien oder vergünstigten Inanspruchnahme des

Angebotes an kommunalen Kur- und Erholungseinrichtungen und im Rahmen der

Kurveraltung durchgeführten Veranstaltungen. Die OstseeCard ist beim Betreten diverser

Einrichtungen und Besuch der Veranstaltungen mitzuführen und den Mitarbeitern oder

Beauftragten der Kurverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher

Benutzung wird die OstseeCard ohne Ausgleichsleistung eingezogen.

3. Bei Verlust der OstseeCard werden Ersatzkarten von der Kurverwaltung gegen Gebühr

in Höhe von 2,00 Euro ausgestellt.

§ 11

Datenverarbeitung

Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben

im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren

Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und

Grundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr.

2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen

(Landesdatenschutzgesetz -LDSG- ) vom 9. Februar 2000 (GVOBI. Schl.-H. 2000, S. 169)

in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

A) den an die Kurverwaltung von den Vermietern übermittelten Durchschriften der von

diesen ausgestellten Meldescheinen;

B) den nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der Gemeinde und der

Kurverwaltung bekannt gewordenen Daten aus der An- und Abmeldung der Gäste;

C) der Überprüfung der Vermietungsbetriebe durch besonders beauftragte Mitarbeiter der

Kurverwaltung diesen Mitarbeitern bekannt gewordenen Daten;

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D) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung der

Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

in der Gemeinde Kellenhusen

E) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung der

Fremdenverkehrsabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer

Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Kellenhusen erheben.

Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.

Die Gemeinde ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den

Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe

der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Die Kurverwaltung behält sich das Recht vor, sofern es auf dem Meldeschein nicht

widerrufen wird, personenbezogene Daten nur zu eigenen Zwecken (Marketing), nicht für

Dritte zugänglich, zu nutzen.

§ 12

Strandbenutzungsgebühren

1. Für die Benutzung des konzessionierten Strandes in der Gemeinde Kellenhusen wird

eine Strandbenutzungsgebühr in Form der Strand-Tagesgebühr oder in Form der Strand-

Saisongebühr erhoben. Nicht gebührenpflichtig sind Personen, die eine gültige ‚Ostsee-

Card‘ vorweisen.

2. Tagesgäste, die ausschließlich den Strand benutzen, zahlen eine Strand-Tagesgebühr.

Die Höhe der Strand-Tagesgebühr beträgt bei eigenem Erwerb beim

Strandkorbvermieter oder bei den Kurabgabeannahmestellen

in der Zeit vom 05.01. bis 14.03. 1,00 €

in der Zeit vom 15.03. bis 14.05. 2,00 €

in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. 3,00 €

in der Zeit vom 15.09. bis 31.10. 2,00 €

in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. 1,00 €

in der Zeit vom 20.12. bis 05.01. 2,00 €

3. Die Strand-Tagesgebühr wird bis 17.00 Uhr erhoben. Die Strand-Tagesgebühr ist beim

Betreten des konzessionierten Strandes unaufgefordert an einem der

Strandkorbvermieterhäuschen zu entrichten, wobei der Pflichtige als Zahlungsnachweis

eine Tagesstrandkarte erhält; diese gilt nur für den Tag, an dem sie gelöst wurde. Die

Strandkorbvermieter oder deren Beauftragte sind zur Kartenkontrolle sowie zur

Ausgabe von Tagesstrandkarten verpflichtet. Wer von den Kontrollen des Kurbetriebes

als Strandnutzer ohne gültige Tagesstrandkarte angetroffen wird, handelt ordnungswidrig

im Sinne des § 18 Abs.2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-

Holstein.

4. Ortsansässige, die sich entsprechend ausweisen, zahlen keine Strand-Tagesgebühr.

5. Die Saisonstrandkarte gilt für die Zeit vom 01.01. – 31.12. eines Jahres und kostet für

jede Person ab 18 Jahre € 78,00. Diese Regelung gilt nur, soweit nicht

Sondervereinbarungen für Gemeinden des Nahbereichs nach dem FAG bestehen.

§ 13

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Wer die Meldepflicht nach § 9 Absatz 1, der Pflicht zur Führung eines Gästeverzeichnisses

und seiner Vorlage beim Beauftragten des Kurbetriebs oder der Einziehungs- und

Abführungspflicht nach § 5 Absatz 1 sowie § 9 Absatz 4 zuwiderhandelt, begeht eine

Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes, die mit einer

Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden kann.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Fassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde

Kellenhusen ist mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft getreten.

Kellenhusen, den 16. Dezember 2008 Ingelore Kohlert, Bürgermeisterin


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