Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Kellenhusen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land
Schleswig-Holstein (GO) sowie der §§
1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Schleswig-Holstein (KAG) wird
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.
Dezember 2009 folgende
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde
Kellenhusen erlassen:
§ 1
Gegenstand der Abgabenerhebung
1. Die Gemeinde Kellenhusen ist als Ostseeheilbad anerkannt.
2. Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen
für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung, Verwaltung und Unterhaltung der zu
Kur- und
Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten
öffentlichen Einrichtungen einen
Kurbeitrag. Durch den Kurbeitrag sollen die Aufwendungen nach
Satz 1 zu 60,6 v.H.
gedeckt werden.
3. Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
4. Soweit nach Maßgabe anderer Abgabesatzungen oder
Entgeltsordnungen Gebühren
oder Entgelte erhoben werden, wird davon die Kurabgabe nicht
berührt.
§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte
Gemeindegebiet der Gemeinde
Kellenhusen.
§ 3
Abgabepflichtiger Personenkreis
1. Abgabepflichtig ist, wer sich in der Zeit vom 01. Januar bis
31. Dezember eines Jahres
im Erhebungsgebiet aufhält, ohne dort seinen gewöhnlichen
Aufenthalt zu haben
(ortsfremd). Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet
Eigentümer/in oder
Besitzer/in einer Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser,
Appartements, Sommerhäuser,
Wohnwagen, Zelte usw.). Als ortsfremd gilt nicht, wer im
Erhebungsgebiet in einem
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht.
2. Die Kurabgabe ist ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und in
welchem Umfang die
öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in
Anspruch genommen
werden.
§ 4
Befreiung von der Kurabgabe
1. Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:
a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
b) Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und
Geschwisterkinder,
Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –Söhne, Schwager und
Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde Kellenhusen
ihren gewöhnlichen
Wohnsitz haben, wenn sie ohne Vergütung in die häusliche
Gemeinschaft
aufgenommen sind und die öffentlichen Kur- und
Erholungseinrichtungen nicht in
Anspruch nehmen.
c) Teilnehmer an besonderen Familienfeiern, wenn sie die Kur-
und
Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
d) Tagesgäste (ortsfremde Personen, die sich im Erhebungsgebiet
aufhalten, ohne dort
zu übernachten), wenn sie die öffentlichen Kur- und
Erholungseinrichtungen nicht in
Anspruch nehmen.
e) In Ausübung ihres Dienstes oder Berufes Anwesende,
Teilnehmer von Tagungen,
Kongressen und Lehrgängen nach vorheriger schriftlicher
Antragstellung bei der
Kurverwaltung, wenn sie die öffentlichen Kur- und
Erholungseinrichtungen nicht in
Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt nicht für Begleitpersonen.
f) Bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bettlägerige
Kranke und Verletzte, die
nicht in der Lage sind, die öffentlichen Kur- und
Erholungseinrichtungen in Anspruch
zu nehmen.
2
g) Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von
100 %
nachweisen. Dies gilt auch für Begleitpersonen dieser
schwerbehinderten Personen,
wenn diese nachweislich auf eine ständige Begleitung angewiesen
sind.
2. Personen, die unter die Befreiung b), c), d) und e) fallen,
zahlen an Tagen, an denen
sie die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, den Tagesbeitrag.
3. Ostsee-Card-Inhaber aus Fremdgemeinden.
4. Gästekarten von anderen Ferienorten in Schleswig-Holstein
haben einen Tag Gültigkeit.
§ 5
Entstehung der Abgabepflicht und Fälligkeit
1. Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im
Erhebungsgebiet. Die
Beitragspflichtigen haben den Kurbeitrag spätestens am Tage
nach der Ankunft bei den
zum Einzug und zur Abführung der Kurabgabe Verpflichteten für
die gesamte Dauer des
voraussichtlichen Aufenthalts im Erhebungsgebiet zu entrichten.
Tagesgäste, die die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch
nehmen möchten,
haben die Kurabgabe vorher bei den Kurabgabeannahmestellen oder
den
Strandkorbvermietern zu entrichten.
2. Die Jahreskurabgabe wird durch einen schriftlichen
Heranziehungsbescheid festgesetzt,
soweit sie nicht bereits vorher entrichtet worden ist. Sie ist
im Falle der schriftlichen
Heranziehung 21 Tage nach Bekanntgabe des
Heranziehungsbescheides fällig.
3. Wer die Entrichtung der Kurabgabe nicht durch Vorlage einer
gültigen OstseeCard
nachweisen kann oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen
kann, hat die
Kurabgabe nach zu entrichten. Kann der Kurabgabepflichtige die
tatsächliche Dauer des
Aufenthalts nicht nachweisen und auch nicht glaubhaft machen,
wird die Bemessung der
nach zu entrichtenden Kurabgabe die Zahl der Aufenthaltstage auf
28 Tage der bei
antreffen geltenden Saisonkategorie ( § 6) pauschaliert.
4. Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch den Unterkunftsgeber
(§ 9 Abs. 3), sofern dieser
nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des/der
Kurabgabepflichtigen durch Abgabe des
ordnungsgemäß ausgefüllten Meldescheins nachweisen kann.
§ 6
Höhe der Kurabgabe
1. Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im
Erhebungsgebiet für jede
abgabepflichtige Person:
in der Zeit vom 06.01. bis 14.03. 1,00 €
in der Zeit vom 15.03. bis 14.05. 2,00 €
in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. 3,00 €
in der Zeit vom 15.09. bis 31.10. 2,00 €
in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. 1,00 €
in der Zeit vom 20.12. bis 05.01. 3,00 €
An- und Abreisetag gelten bei Personen, die im Erhebungsgebiet
übernachten, als ein
Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird. Die Kurabgabe
schließt die
Mehrwertsteuer ein. Sie wird für die Dauer jedes
ununterbrochenen Aufenthaltes in
einem Kalenderjahr mit den vorstehend genannten Sätzen,
höchstens jedoch in der
Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 2 erhoben. Bei mehreren
Aufenthalten im
Kalenderjahr wird die Kurabgabe nur bis zur Höhe der
Jahreskurabgabe erhoben.
2. Die Jahreskurabgabe beträgt für jede Person ab 18 Jahren
84,00 €.
3. Eigentümer/innen oder Besitzer/innen von Wohneinheiten, die
ihren gewöhnlichen
Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig
von der Aufenthaltsdauer
die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Gleiches gilt für
ihre Familienmitglieder
(Ehegatten sowie im Haushalt lebende Kinder ab 18 Jahren)..
4. Für den in § 5 Abs. 1, Satz 2 bezeichneten Personenkreis
beträgt die Tageskurabgabe:
in der Zeit vom 06.01. bis 14.03. 1,00 €
in der Zeit vom 15.03. bis 14.05. 2,00 €
in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. 3,00 €
in der Zeit vom 15.09. bis 31.10. 2,00 €
in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. 1,00 €
in der Zeit vom 20.12. bis 05.01. 2,00 €
3
§ 7
Ermäßigungen
1 Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von
80 % und mehr
nachweisen, erhalten eine Ermäßigung der Kurabgabe in Höhe
von 50 %. Dieses gilt
auch für ständige Begleitpersonen, wenn sie durch den Eintrag
„B“ auf der Vorderseite
des Behindertenausweises vermerkt sind.
2. Teilnehmer an Sammelreisen und Betriebsausflügen (ab 20
Personen) erhalten auf
vorherigen Antrag durch den Vermieter bei der Kurverwaltung eine
Ermäßigung der
Kurabgabe in Höhe von 25 %.
3. Den Trägern von Sozialhilfe, den Pflicht- und
Ersatzkrankenkassen, den
Versicherungsanstalten, den Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege und den Kirchen
sowie Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts wird auf
vorherigen Antrag bei der
Kurverwaltung für die von ihnen verschickten Personen eine
Vergünstigung von 25 %
gewährt.
Anträge auf Ermäßigung des Kurbeitrages sind mit Begründung
schriftlich vor Ankunft in
der Gemeinde bei der Kurverwaltung zu stellen. Der Wohnungsgeber
ist nicht berechtigt
Ermäßigungen zu gewähren.
§ 8
Rückerstattung bei vorzeitiger Abreise
1. Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird
die nach Tagen
berechnete zuviel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet. Die
Rückzahlung erfolgt nur
an den/die Gästekarteninhaber/in gegen Rückgabe der OstseeCard
und des
Meldescheines, auf deren Rückseite der/die Wohnungsgeber/in die
vorzeitige Abreise
der Beitragspflichtigen bescheinigt hat. Der Anspruch auf
Rückzahlung erlischt einen
Monat nach der Abreise.
2. Auf Ersatz-, Jahres- und Tagesgästekarten werden keine
Rückzahlungen vorgenommen.
§ 9
Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber/innen
1. Jeder, der im Erhebungsgebiet Personen beherbergt oder ihnen
Wohnraum zu
Erholungszwecken überlässt (Wohnungsgeber/in) ist
verpflichtet, entweder persönlich
oder durch ortsansässige Bevollmächtigte oder Beauftragte die
aufgenommenen
Personen (auch Bekannten- und Verwandtenbesuche) innerhalb von
24 Stunden bei der
Kurverwaltung unter Verwendung der Meldevordrucke der
Kurverwaltung, die von dieser
kostenlos ausgegeben werden, anzumelden.
In den Anmeldungen sind Namen, Vornamen, Heimatanschrift,
Altersangaben, soweit
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, und An- und
Abreisetage der
aufgenommenen Personen, sowie Namen, Anschrift und
Betriebsnummer des/der
Wohnungsgebers/in im Erhebungsgebiet anzugeben.
Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend
in eigenen
Wohngelegenheiten im Sinne von § 6, Abs. 3 aufhalten für ihre
Person und für
die Personen, denen sie Unterkunft in ihrer Wohneinheit
gewähren, soweit sie selbst
oder diese Personen noch keine Jahresgästekarte gelöst haben.
Die ausgefüllten Meldevordrucke sind in die von der
Kurverwaltung aufgestellten
Meldescheinkästen einzuwerfen oder bei der Kurverwaltung
abzugeben.
2. Die Wohnungsgeber/innen haben selbst oder durch ihre
Bevollmächtigten bzw.
Beauftragten ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle
aufgenommenen Personen am
Tage der Ankunft einzutragen sind. Das Gästeverzeichnis ist den
Beauftragten der
Kurverwaltung jederzeit auf Anforderung vorzulegen. Zur
Einziehung bzw. Zahlung der
Kurabgabe verpflichtete Personen haben über alle Fragen, die
die Entrichtung der
Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen.
Die Aufzeichnung im Gästeverzeichnis hat zu enthalten: Namen,
Vornamen,
Heimatanschriften, Altersangaben, soweit das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet ist,
An- und Abreisetag der aufgenommenen Personen, sowie Namen,
Anschrift und
Betriebsnummer des/der Wohnungsgebers/in im Erhebungsgebiet.
Statt der Gästeliste
können auch die für den/die Wohnungsgeber/in bestimmten
Exemplare der
Vermietungsverträge als Nachweis geführt werden.
4
3. Die Wohnungsgeber/innen haben die Kurabgabe von den
Abgabepflichtigen Personen,
die sie beherbergen oder denen sie Wohnraum überlassen,
einzuziehen und innerhalb
von einer Woche an die Kurverwaltung abzuführen. Sie haften
gesamtschuldnerisch für
die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der
Kurabgabe. Die
Wohnungsgeber/innen sind verpflichtet, die Satzung über die
Erhebung der Kurabgabe in
den Wohngelegenheiten für die beitragspflichtigen Personen an
deutlich sichtbarer Stelle
anzubringen. Die Satzungstexte stellt die Gemeinde kostenlos zur
Verfügung.
4. Die Eigentümer/innen und Besitzer/innen von eigenen
Wohngelegenheiten im Sinne von
§ 6 Absatz 3 sind verpflichtet, die Kurabgabe ihrer
abgabepflichtigen Familienmitglieder
einzuziehen und unverzüglich an die Kurverwaltung abzuführen.
Sie haften für die
rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der
Abgabe.
5. Die Pflichten der Wohnungsgeber/innen gemäß den Absätzen
1, 2 und 3 gelten
entsprechend für diejenigen, die Standplätze zum Aufstellen
von Zelten, Wohnwagen,
Wohnmobilen u.a. Einrichtungen Dritten überlassen.
6. Die Kurverwaltung ist befugt, von den Finanzbehörden
Auskünfte über die betrieblichen
Einnahmen der Pflichtigen einzuholen.
§ 10
Gästekarte (OstseeCard)
1. Bei Zahlung der Kurabgabe erhält der Gast vom Wohnungsgeber
oder von der
Kurabgabeannahmestelle der Kurverwaltung nebst Quittung die „OstseeCard“
als
Gästekarte/Jahresgästekarte ausgegeben, die den Tag der
Ankunft enthält und auch den
Tag der voraussichtlichen Abreise enthalten muss. Diese Karte
ist nicht übertragbar. Die
Gültigkeit beträgt maximal 28 Tage.
2. Die „OstseeCard“ berechtigt für die Zeit ihrer Geltung,
die Jahresgästekarte für das
gesamte laufende Kalenderjahr zur freien oder vergünstigten
Inanspruchnahme des
Angebotes an kommunalen Kur- und Erholungseinrichtungen und im
Rahmen der
Kurveraltung durchgeführten Veranstaltungen. Die OstseeCard ist
beim Betreten diverser
Einrichtungen und Besuch der Veranstaltungen mitzuführen und
den Mitarbeitern oder
Beauftragten der Kurverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Bei
missbräuchlicher
Benutzung wird die OstseeCard ohne Ausgleichsleistung
eingezogen.
3. Bei Verlust der OstseeCard werden Ersatzkarten von der
Kurverwaltung gegen Gebühr
in Höhe von 2,00 Euro ausgestellt.
§ 11
Datenverarbeitung
Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur
Festsetzung der Abgaben
im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur
Durchführung aller weiteren
Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und
Grundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1 in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr.
2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz
personenbezogener Informationen
(Landesdatenschutzgesetz -LDSG- ) vom 9. Februar 2000 (GVOBI.
Schl.-H. 2000, S. 169)
in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen
erhobenen Daten aus
A) den an die Kurverwaltung von den Vermietern übermittelten
Durchschriften der von
diesen ausgestellten Meldescheinen;
B) den nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der
Gemeinde und der
Kurverwaltung bekannt gewordenen Daten aus der An- und Abmeldung
der Gäste;
C) der Überprüfung der Vermietungsbetriebe durch besonders
beauftragte Mitarbeiter der
Kurverwaltung diesen Mitarbeitern bekannt gewordenen Daten;
D) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung
der
Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Kellenhusen
E) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung
der
Fremdenverkehrsabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer
Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Kellenhusen erheben.
Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen
übermitteln lassen.
5
Die Gemeinde ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten
und die nach den
Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten
Zwecken nach Maßgabe
der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Die Kurverwaltung behält sich das Recht vor, sofern es auf dem
Meldeschein nicht
widerrufen wird, personenbezogene Daten nur zu eigenen Zwecken
(Marketing), nicht für
Dritte zugänglich, zu nutzen.
§ 12
Strandbenutzungsgebühren
1. Für die Benutzung des konzessionierten Strandes in der
Gemeinde Kellenhusen wird
eine Strandbenutzungsgebühr in Form der Strand-Tagesgebühr
oder in Form der Strand-
Saisongebühr erhoben. Nicht gebührenpflichtig sind Personen,
die eine gültige ‚Ostsee-
Card‘ vorweisen.
2. Tagesgäste, die ausschließlich den Strand benutzen, zahlen
eine Strand-Tagesgebühr.
Die Höhe der Strand-Tagesgebühr beträgt bei eigenem Erwerb
beim
Strandkorbvermieter oder bei den Kurabgabeannahmestellen
in der Zeit vom 05.01. bis 14.03. 1,00 €
in der Zeit vom 15.03. bis 14.05. 2,00 €
in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. 3,00 €
in der Zeit vom 15.09. bis 31.10. 2,00 €
in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. 1,00 €
in der Zeit vom 20.12. bis 05.01. 2,00 €
3. Die Strand-Tagesgebühr wird bis 17.00 Uhr erhoben. Die
Strand-Tagesgebühr ist beim
Betreten des konzessionierten Strandes unaufgefordert an einem
der
Strandkorbvermieterhäuschen zu entrichten, wobei der Pflichtige
als Zahlungsnachweis
eine Tagesstrandkarte erhält; diese gilt nur für den Tag, an
dem sie gelöst wurde. Die
Strandkorbvermieter oder deren Beauftragte sind zur
Kartenkontrolle sowie zur Ausgabe
von Tagesstrandkarten verpflichtet. Wer von den Kontrollen des
Kurbetriebes als
Strandnutzer ohne gültige Tagesstrandkarte angetroffen wird,
handelt ordnungswidrig im
Sinne des § 18 Abs.2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Schleswig-
Holstein.
4. Ortsansässige, die sich entsprechend ausweisen, zahlen keine
Strand-Tagesgebühr.
5. Die Saisonstrandkarte gilt für die Zeit vom 01.01. –
31.12. eines Jahres und kostet für
jede Person ab 18 Jahre € 78,00. Diese Regelung gilt nur,
soweit nicht
Sondervereinbarungen für Gemeinden des Nahbereichs nach dem FAG
bestehen.
§ 13
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Wer die Meldepflicht nach § 9 Absatz 1, der Pflicht zur
Führung eines Gästeverzeichnisses
und seiner Vorlage beim Beauftragten des Kurbetriebes oder der
Einziehungs- und
Abführungspflicht nach § 5 Absatz 1 sowie § 9 Absatz 3 und 4
zuwiderhandelt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 Nr.2 des
Kommunalabgabengesetzes, die mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 EURO geahndet werden kann.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung über
die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Kellenhusen vom 16.
Dezember 2008.
Kellenhusen, den 11. Dezember 2009 Ingelore Kohlert,
Bürgermeisterin
Die Satzung wurde geändert:
durch geändert am gültig ab Umfang der Änderung
1. Nachtragssatzung 11.12.2009 01.01.2010 § 1 Abs. 2, § 6 Abs.
3
2. Nachtragssatzung 09.12.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 + 2, § 13
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